Offenlage Lärmaktionsplanung
Öffentliche Auslegung des Entwurfes der Lärmaktionsplanung für die Stadt Großräschen - in der Fassung vom 20.12.2023
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Großräschen hat am 14.02.2024 den Lärmaktionsplan - in der Fassung vom 20.12.2023 zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wurde beauftragt, die empfohlenen Maßnahmen bei den zuständigen Behörden/ Baulastträgern zu kommunizieren und eine Bürgerbeteiligung durchzuführen. Für Großräschen wird der Lärmaktionsplan (LAP) von 2018 nach EG-Umgebungslärmrichtlinie (Europäisches Parlament und Rat, 25. Juni 2002) fortgeschrieben. Die aktuell geltende Stufe der Lärmaktionsplanung für Großräschen konzentriert sich auf den Straßenverkehr. Eisenbahnverkehrs-, Gewerbe- oder Fluglärm sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in den kommunalen Lärmaktionsplänen nicht relevant.
Die Lärmkartierung für den Straßenverkehrslärm für Großräschen erfolgte durch das Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU).
Kartierungspflichtig sind im Rahmen der Stufe III der Lärmaktionsplanung Bundesautobahnen und Hauptverkehrsstraßen mit Verkehrsmengen von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen (Kfz) pro Jahr bzw. 8.000 Kfz am Tag. Der Großräschener Lärmaktionsplan beschäftigt sich vor diesem Hintergrund insbesondere mit den Bundesstraßenortsdurchfahrten Allmosen (B 169), Großräschen (B96) und Freienhufen (B96).
Der Entwurf der Lärmaktionsplanung für die Stadt Großräschen (Stand 20.12.2023) liegt daher
vom 25.03.2024 bis einschließlich 26.04.2024
während folgender Zeiten
Montag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 12:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 12:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 12:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 12:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
im Bauamt der Stadt Großräschen
Calauer Straße 27
01983 Großräschen
für jedermann zur Einsichtnahme aus und kann hier als PDF eingesehen werden
Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen zum o.g. Entwurf in Form von Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Auf Wunsch wird die Planung erläutert.
Hinweis zum Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der
Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)“, welches mit ausliegt.
Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen zum o.g. Planentwurf in Form von Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Auf Wunsch wird die Entwurfsplanung erläutert.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.