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Verhaltensregeln für die Winterperiode 2024/ 2025

Winterdienstplan

Die Stadt Großräschen möchte alle privaten Grundstückseigentümer, Wohnungsgesellschaften, privaten Vermieter, Firmeninhaber und Verkaufseinrichtungen sowie sonstige Anlieger an Straßen, Wegen und Plätzen darauf hinweisen, dass die Reinigungspflichten (Anliegerverpflichtung) gemäß der Satzung für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Großräschen und Ortsteilen und der Änderung für die kommende Winterperiode zu beachten und einzuhalten sind. 

 
 
 

Hinweise zu den Anliegerpflichten im Winter
Die von der Stadt Großräschen durchgeführte maschinelle Winterwartung entbindet die jeweiligen Anlieger nicht von Anliegerpflichten auf den Gehwegen. Um Unfälle mit Personenschäden und damit verbundene Schadensregulierungen für Grundstückseigentümer zu vermeiden, wird an alle Anliegerpflichtigen appelliert, die erforderlichen Winterwartungsarbeiten ordnungsgemäß zu erledigen. 

Sollte ein Grundstückseigentümer auf Dauer oder längerfristig (z.B. Urlaub etc.) verhindert sein, so kann bzw. hat er durch Beauftragung von Dritten (Verwandte, Nachbar, Firma) seine Anliegerpflichten ordnungsgemäß abzusichern. Letztendlich bleibt jedoch der Grundstückseigentümer verantwortlich. Bei kurzfristiger Abwesenheit (z.B. Arbeitszeit etc.) vom Grundstück besteht die Anliegerpflicht darin, dass z.B. der gefallene Schnee oder die entstandene Glätte während dieser Abwesenheit, unverzüglich nach der Rückkehr zu beseitigen ist. Hier gilt der Ermessensgrundsatz, dass eine Winterwartung nicht stets und ständig erfüllt werden kann. Dieser Ermessensspielraum gilt aber nicht in den Fällen einer längeren Abwesenheit oder auf Dauer. Die Rechtsprechung ist zu diesem Thema sehr eindeutig. Sie sagt, dass auf keine Gründe in der Person (Alter, Krankheit, berufliche Verhinderung etc.) Rücksicht genommen werden kann, da Anliegerpflichten auch delegiert werden können.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist ein Verstoß oder eine Missachtung eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden. 

Erforderliche Reinigungs- bzw. Winterwartungspflichten sind: 
 

Auf der Fahrbahn sind bei Schnee- und Eisglätte Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen mit abstumpfenden Mitteln und nur in Ausnahmefällen mit Streusalz zu bestreuen.   Der Gehweg ist bei Schnee- und Eisglätte in einer Mindestbreite von 1,50 Meter mit abstumpfenden Mitteln und nur in Ausnahmefällen mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln zu bestreuen und bei Schneefall in der gleichen Breite von Schnee freizuhalten.  Erreicht der Gehweg die Mindestbreite von 1,50 Meter nicht, so ist er in der vorhandenen gesamten Breite zu räumen und zu streuen. 
 

Wo kein Gehweg vorhanden ist, muss an der anliegenden Straßenkante ein bis zu 1,50 m breiter Streifen beräumt und gestreut werden. 

Das Streuen mit abstumpfenden Materialien wie z.B. Sand, Kies, Splitte oder Granulate hat oberste Priorität und nur in klimatisch bedingten Ausnahmefällen (z. B. Eis) ist der Einsatz von Streusalz erlaubt. 

In der Zeit von 7.00 Uhr - 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles oder bei anhaltenden Schneefällen mehrmals zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.


Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Schnee/ Eis von Gehwegen oder Grundstücken darf nicht auf die Straße geschafft werden, dies gilt im Übrigen auch für übergeworfenen Schnee durch die Räumfahrzeuge. 
Schneeaufwallungen am Fahrbahnrand oder Überwürfe auf Gehwegen durch die Räumfahrzeuge sind ärgerlich, aber bei realer Betrachtungsweise technisch unvermeidbar und müssen bedauerlicherweise im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherheit vom Anlieger im vertretbaren Umfange beräumt werden. 

 

Das Freihalten der Straßenfahrbahnen mit einer angemessenen Durchfahrtsbreite für Krankenfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge und sonstigen Verkehrsteilnehmern muss auch im Interesse der Grundstückseigentümer liegen und Bedarf einer gesonderten und aufmerksamen Handlungsweise bei der Schneeablagerung. Notfalls ist der Schnee auf dem Gehwegrand oder am Fahrbahnrand aufzutürmen. In der Regel gilt, dass die Fahrbahn bis an den Bordsteinkanten frei sein sollte. 
 

In Wintermonaten mit höheren Schneeaufkommen als in unserer Region normal üblich, sind die Bürger und Grundstückseigentümer aufgrund der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit dazu aufgefordert, Schneeablagerungen am Straßenrand und auf dem Gehweg abzutragen und in den eigenen Vorgärten, Gärten etc. abzulagern. Zur Ablagerung können aber auch bei eigenen Transport die öffentlichen Ablagerungsflächen genutzt werden, welche unter der Telefonnummer 035753/ 27- 6 23 zu erfragen sind. 

Die Einläufe in die Straßenentwässerungsanlagen, die Hydranten und die Absperrschieber von Versorgungsleitungen sind von Schnee und Eis freizuhalten. Zur Räumpflicht gehört weiterhin das rechtzeitige Freihalten der Rinnsteine (Schnittgerinne) zum ungehinderten Schmelzwasserabfluss, eines 1 m breiten Zuganges von der Straße zum Gehweg, der Übergänge zu weiterführenden oder gegenüberliegenden Gehwegen sowie eventueller Feuermelder.  Zugänge zu Abfallbehältern/ Containern müssen im eigenem Interesse und im ausreichenden Umfange zur Vermeidung von Unfällen für die „Müllmänner“ von Schnee beräumt und gestreut sein. 

Was sollte jeder Verkehrsteilnehmer im Winter beachten?
Oberster Grundsatz ist eigenverantwortliches, vorausschauendes und umsichtiges Handeln für alle Verkehrsteilnehmer. Der Fahrzeugverkehr muss sich auf eine höhere Eigenverantwortung einstellen, da die Serviceleistungen der Stadt bestimmte Grenzen haben und unter anderem zu Gunsten des Umweltschutzes eingeschränkt ist.  Das Parken oder Abstellen von Fahrzeugen auf dem eigenen Grundstück ist grundsätzlich sinnvoll, damit eine ungehinderte und schnelle Räumung der Fahrbahnen erfolgen kann. Das Parken am Fahrbahnrand, an Einmündungen etc. kann nur dort erfolgen, wo keine
Schneeaufwallungen vorhanden sind und die ungehinderte Durchfahrt (Durchfahrtsbreite) von Rettungsdiensten, Räumfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie aller anderen Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist, notfalls ist auf öffentliche Parkplätze auszuweichen. 

Hinweis zum Winterdienst auf dem Radweg an der B 96 zwischen Freienhufen- Großräschen
Der Winterdienst auf dem Außerorts gelegenen Radweg an der B 96 zwischen dem Ortsausgang Freienhufen und dem Ortseingang Großräschen erfolgt durch den Baulastträger dem Brandenburgischen Straßenbauamt/ Straßenmeisterei Schwarzheide. Zuständiger Ansprechpartner beim Brandenburgischen Straßenbauamt ist die Straßenmeisterei Schwarzheide unter der Rufnummer 03342 249-2610.