Wahlbekanntmachung Bürgermeisterwahl 2025

Stadt Großräschen
Die Wahlleiterin

 

Bekanntmachung für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Großräschen am 16.11.2025

(Vorbemerkung: Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die ausdrückliche Nennung weiblicher/ männlicher/ diverser Personen- oder Personengruppenbezeichnungen verzichtet. Sofern nicht ausdrück-lich gekennzeichnet, sind stets alle drei genannten Geschlechter gemeint.)

 

Gemäß § 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (WahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) wird für das Wahlgebiet der Stadt Großräschen Folgendes bekannt gemacht:

 

I.    Wahltermin und Wahlzeit

Aufgrund des § 64 Absatz 1 und 2 BbgKWahlG in Verbindung mit dem Bescheid des Landra-tes des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 23.06.2025 über die Festlegung des Wahltermins findet die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Großräschen am Sonntag, den 16.11.2025, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
Eine etwa notwendig werdende Stichwahl findet am Sonntag, den 30.11.2025, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.

 

II.    Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Landrat den Wahltermin und Stichwahltermin bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für die vorgenannte Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:


1. Wahlgebiet ist die Stadt Großräschen.


2. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

  • 2.1. Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag der Beteiligten aus.

  • 2.2.    Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen gemäß § 69 Absatz 2 BbgKWahlG spätestens bis Donnerstag, den 11.09.2025, 12.00 Uhr, bei der Wahlleiterin der Stadt Großräschen, Seestraße 16, 01983 Großräschen, schriftlich eingereicht werden.


3.    Inhalt der Wahlvorschläge
 

  • 3.1.    Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5b zur BbgKWahlV eingereicht werden.

  • 3.2.    Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
    a)    Namen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Bewerbers,
    b)    als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, der diese im Land führt,
    c)    als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten,
    d)    als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,
    e)    den Namen des Wahlgebietes.
    Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

  • 3.3.    Jeder Wahlvorschlag soll Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson kann auch ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben oder entgegenzunehmen.

  • 3.4.    Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in jedem Fall von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss in jedem Fall von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein; die Vertretungsberechtigung ist auf Verlangen der Wahlleiterin nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss in jedem Fall von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter jeweils der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sowie den Vertretungsberechtigten der an ihr beteiligten Wählergruppen unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von diesem persönlich unterzeichnet sein.

  • 3.5.    Wichtige Beschränkungen
    Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten und jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein. Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu der Wahl antritt.
     

4.     Voraussetzungen für die Benennung als Bewerber
 

  • 4.1.    Die Benennung als Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
    a)    Der Bewerber muss gemäß § 65 BbgKWahlG wählbar sein.
    b)    Der Bewerber muss in einer Versammlung gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein.
    c)    Der Bewerber muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7b zur BbgKWahlV abzugeben.
    Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewer-ber.

  • 4.2.    Zur Wählbarkeit
    a)    Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister sind alle Personen, die
    -    Deutsche oder Unionsbürger sind,
    -    am 16.11.2025 das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    -    in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
    § 3 Absatz 2 und § 122 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung.
    b)    Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister ist ein Deutscher, der
    -    nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 BbgKWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
    -    infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
    -    aus dem Beamtenverhältnis entfernt, dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder
    -    wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Ent-scheidung folgenden fünf Jahren.
    c)    Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister ist ein Unionsbürger, der
    -    eine der vier unter Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt oder
    -    infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

  • 4.3    Mit dem Wahlvorschlag ist der Wahlleiterin eine Bescheinigung der Wahlbehörde der Stadt Großräschen nach dem Muster der Anlage 8b zur BbgKWahlV einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber erklärt haben, müssen der Wahlleiterin mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zur BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.


5.    Zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 33 in Verbindung mit § 63 BbgKWahlG

  • 5.1.    Der Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

  • 5.2.    Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, kann der Bewerber auch durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden. Wurde ein Bewerber nach Satz 1 bestimmt, ist dem Wahlvorschlag eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung, dass in der Stadt Großräschen keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist, beizufügen.

  • 5.3.    Der Bewerber einer Wählergruppe muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

  • 5.4.    Der Bewerber einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

  • 5.5.    Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9b zur BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der geheimen Wahl des Bewerbers hervorgehen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Bestimmung des Bewerbers gemäß § 33 Absatz 5 in Verbindung mit § 63 BbgKWahlG beachtet worden sind.
     

6.    Unterstützungsunterschriften

  • 6.1.    Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung oder eines Einzelbewerbers, der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 36 Unterstützungsunterschriften beizufügen. Die persönlich überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist bei der Wahlbehörde der Stadt Großräschen zu leisten. Sie kann auch bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die Unterstützungsunterschriften sind auf einer Unterschriftenliste nach dem Muster der Anlage 6 zur BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
    a)    Die Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zur BbgKWahlV werden von der Wahlleiterin auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson sofort bei der Wahlbehörde der Stadt Großräschen, Einwohnermeldeamt, Seestraße 4, 01983 Großräschen, aufgelegt. Bei der Anforderung sind Name, Vorname sowie Anschrift des Bewerbers anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. Außerdem hat die Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Beim Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben. Auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson werden durch die von der Wahlleiterin unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.
    b)    Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung des jeweiligen Bewerbers nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
    c)    Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.
    d)    Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch den Bewerber selbst ist unzulässig.
    e)    Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen.
    f)    Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die Unterschriftsleistung vorzunehmen. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 08.09.2025, 16.00 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde der Stadt Großräschen gestellt werden.
    g)    Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner, die auf den von der Wahlleiterin aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenlisten unterschrieben haben, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.

  • 6.2.    Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
    Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt nicht für Amtsinhaber, die sich der Wiederwahl stellen, sowie für Einzelbewerber und Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen, die eine der in § 28a Absatz 7 BbgK-WahlG genannten Voraussetzungen erfüllen. Unterstützungsunterschriften sind gemäß § 28a Absatz 7 BbgKWahlG nicht erforderlich
    a)    bei Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages

- in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Großräschen durch mindestens ein Mitglied oder

- im Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz durch mindestens ein Mitglied oder

- im Landtag durch mindestens einen Abgeordneten oder

- im Deutschen Bundestag durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten 
seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.

b)    bei Wählergruppen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages

- in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Großräschen durch mindestens ein Mitglied oder

- im Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz durch mindestens ein Mitglied

seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.

c)    bei Einzelbewerbern, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlages

-    Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Großräschen oder

-    Mitglied des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz sind.

Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen nach § 28a Absatz 7 BbgKWahlG von dieser Pflicht befreit ist.

  • 6.3.    Die persönliche überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist bis Mittwoch, den 10.09.2025, 16.00 Uhr, bei der Wahlbehörde der Stadt Großräschen, Einwohnermeldeamt, Seestraße 4, 01983 Großräschen, zu leisten. Die bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistete Unterschrift ist der Wahlbehörde der Stadt Großräschen bis Mittwoch, den 10.09.2025, 16.00 Uhr, vorzulegen.


7.    Zulassung der Wahlvorschläge


Der Wahlausschuss beschließt am Dienstag, den 16.09.2025, um 17.30 Uhr im Geschäftshaus „Centro“ (Beratungsraum), Seestraße 7, 01983 Großräschen in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 der BbgKWahlV verwiesen. 
 

III.    Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von der Wahlleiterin beschafft und können bei ihr unter der in 2.2 genannten Adresse oder per E-Mail unter angefordert werden.

 

Großräschen, den 02.07.2025

gez. A. Rönnebeck
Wahlleiterin