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Baukindergeld

Baustelle
Baufeld Hugoschacht
 
Familien die in Großräschen oder in den Ortsteilen ein
Wohneigentum (Haus, Baugrundstück, Eigentumswohnung) kaufen
oder bauen und beziehen, können für jedes Kind 500 Euro
beantragen. Das Baukindergeld wird ausschließlich bis Ende 2020 gewährt, es ist keine erneute Verlängerung geplant.
 
Geltungszeitraum
01.01.2015 bis 31.12.2020.
 
Antragsformular
 
Umsetzungsrichtlinie zum Baukindergeld der Stadt Großräschen vom 08.07.2015
Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 81/2015-1/2017 der Stadtverordnetenversammlung von Großräschen vom 18.10.17
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Großräschen hat in ihrer Sitzung am 08. Juli 2015 die folgende Umsetzungsrichtlinie zum Baukindergeld der Stadt Großräschen beschlossen:
 
1. Präambel
Die demografische Entwicklung der Lausitz und so auch der Stadt Großräschen stellt eine besondere Herausforderung für die zukünftige Entwicklung dar, aktuelle Analysen und Planungen (u. a. das Standortentwicklungskonzept der Wirtschaftsregion „Westlausitz“ und das Integrierte Stadtentwicklungskonzept) machen dies deutlich. Fachkräftemangel, Sicherung von Schulstandorten, Entwicklung der Geburtenzahl und andere Themen sind Teil der öffentlichen Debatte. Die historisch gewachsenen Siedlungsstrukturen und die vorhandenen Wohnraumangebote auf der einen Seite und die Ansprüche vor allem junger Familien auf der anderen Seite sprechen dafür, die dauerhafte Verwurzelung und die Erhöhung der Wohneigentumsquote im gesamten Stadtgebiet von Großräschen weiter zu unterstützen. Die positive Entwicklung des kleinteiligen Immobilienmarktes und die gute Entwicklung im Wohnpark „Alma“ bilden die Grundlage, einen zusätzlichen positiven Anreiz gerade für junge Familien mit Kindern zu schaffen. Im Ergebnis entsprechender Diskussionen in den Fachausschüssen und in der Verwaltung soll ein zeitlich befristetes Baukindergeld gewährt werden, worüber die Stadtverordnetenversammlung einen Grundsatzbeschluss gefasst hat. Die Details sollen in dieser Richtlinie geregelt werden.
 
2. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger des Baukindergeldes ist ein volljähriges Mitglied einer Bauherrenfamilie, in welcher kindergeldberechtigte Kinder leben. Als Familie in diesem Sinne gelten Eheleute, Lebenspartner und Partner in nichtehelicher, eheähnlicher Gemeinschaft, aber auch Singles.
 
3. Zuwendungszweck
Das Baukindergeld ist eine gemeindliche Förderung für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum in Großräschen und den Ortsteilen. Gefördert werden insbesondere
• der Erwerb eines unbebauten Grundstückes,
• der Erwerb eines bebauten Wohngrundstückes oder
• der Erwerb einer Eigentumswohnung.
 
4. Förderungsart und Förderungshöhe
Die Förderung wird per Überweisung an den unter (2) definierten Zuwendungsempfänger gewährt. Die Förderung beträgt 500,00 Euro pro Kind. Die Förderung wird für ein Kind nur einmalig gewährt.
 
5. Zuwendungsvorraussetzungen
Die Bauherrenfamilie oder ein Mitglied dergleichen muss im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2020 selbst genutztes Wohneigentum nach (3) erworben bzw. gekauft haben (das Vertragsdatum entscheidet). Im gleichen Zeitraum muss die Bauherrenfamilie nachweislich ihren ständigen Hauptwohnsitz auf die Adresse der neu erworbenen Immobilie verlegt haben (An- oder Ummeldedatum laut Anmeldebestätigung). Kinder, für welche die Förderung beantragt werden kann, müssen dauerhaft in der Bauherrenfamilie leben und an dem unter (3) definierten Wohnsitz angemeldet sein. Es können nur Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr für die Förderung angerechnet werden. Ebenso besteht ein Förderanspruch für Kinder, die zu einem späteren Zeitpunkt als die restliche Bauherrenfamilie, aber innerhalb der hier genannten Frist, geboren, adoptiert bzw. zur dauerhaften Pflege in die Familie aufgenommen werden.
 
6. Antrag, Prüfung, Auszahlung
Das Baukindergeld ist schriftlich bei der Stadtverwaltung zu beantragen. Dazu wird den Antragstellern hier ein geeignetes Formular zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung prüft eingereichte Anträge. Der Hauptausschuss entscheidet über jeden Antrag einzeln in nicht öffentlicher Sitzung. Die Auszahlung erfolgt binnen eines Monats nach dem Beschluss des Hauptausschusses.
 
7. Rückzahlung
Das Baukindergeld ist ohne Verzinsung zurückzuzahlen, wenn eine nach dieser Richtlinie von der Stadt geförderte Immobilie innerhalb von 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Förderbewilligung, vermietet oder veräußert wird.
 
8. Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2020.
 
9. Öffentliche Auswertung
Der Bürgermeister berichtet jährlich in der SVV über die Ergebnisse bzw. die Inanspruchnahme des Baukindergeldes.
 
10. Schlussbestimmungen
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Ein Anspruch auf Förderung ist weder vererbbar noch übertragbar. Die Förderung wird nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.
 
 
 
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