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Sanierungsgebiet Innenstadt Großräschen

Ausgleichsbetrag des Eigentümers gemäß § 154 Baugesetzbuch (BauGB) Information zur vorzeitigen Ablösung von Ausgleichsbeträgen zur Gewährung eines Verfahrensabschlages
 
Seit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Sanierungssatzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Großräschen Innenstadt“ im umfassenden Verfahren am 24.06.1998 hat nunmehr insbesondere die Innenstadt von Großräschen eine erhebliche Aufwertung erfahren. Große Teile der Infrastruktur wurden erneuert, zahlreiche Gebäude grundlegend saniert und Ordnungsmaßnahmen durchgeführt. Die bisherigen Investitionen haben das Stadtbild deutlich geprägt, Wohn- und Arbeitsverhältnisse spürbar verbessert und die Aufenthaltsqualität in der Innenstadt gesteigert.
 
Innenstadt Luftaufnahme
 
Die Revitalisierung der Innenstadt wurde neben dem hohen Engagement der privaten Bauherren vor allem durch den Einsatz von Fördermitteln aus der Städtebauförderung des Bundes, des Landes und einem erheblichen kommunalen Eigenanteil aus dem Haushalt der Stadt Großräschen ermöglicht.
 
Nun sind die Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen, die Satzung wurde aufgehoben. Das Abschlussgutachten zum Sanierungsverfahren wird geprüft. Die Sanierungsvermerke in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke werden gelöscht.
 
Die Gestaltungssatzung "Sanierungsgebiet Innenstadt" bleibt gültig.
 
Im Anschluss muss die Stadt Großräschen die Regelungen des Baugesetzbuches zur Erhebung von Ausgleichbeträgen für die entstandenen Wertsteigerungen der Grundstücke im Sanierungsgebiet umsetzen. Dies betrifft die Grundstückseigentümer, die nicht bereits von der Möglichkeit des Abschlusses einer freiwilligen Ablösevereinbarung über den Ausgleichsbetrag mit der Stadt Gebrauch gemacht haben.
 
Seit 2012 wurden die Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet Innenstadt durch Informationsschreiben und Presseartikel über die Ausgleichsbetrag-Erhebung gemäß § 154 Baugesetzbuch (BauGB) und die Möglichkeit der vorzeitigen Ablöse informiert.
Gemäß § 154 BauGB ist die Stadt verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag zu erheben, soweit für ein Grundstück durch die Gesamtmaßnahme eine Bodenwertsteigerung entstanden ist. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Oberspreewald-Lausitz hat am 17.08.2012/ 18.09.2013 die besonderen Bodenrichtwerte zum Wertermittlungsstichtag 01.08.2012 ermittelt.
 
Eine Vielzahl von Eigentümern hat basierend auf den ermittelten besonderen Bodenrichtwerten bereits den Ausgleichsbetrag auf der Grundlage einer freiwilligen Ablösevereinbarung mit der Stadt entrichtet.
Nach Aufhebung der Sanierungssatzung entsteht die gesetzliche Pflicht zur Erhebung der Ausgleichsbeträge. Eine freiwillige Ablösung der Ausgleichsbeträge ist dann nicht mehr möglich.
 
Für die Grundstücke, für die keine freiwillige Ablösevereinbarung mit der Stadt Großräschen abgeschlossen wurde, werden Einzelgutachten zur Bodenwertsteigerung durch die Sanierungsmaßnahme durchgeführt. Zu den bereits ermittelten besonderen Bodenrichtwerten können sich weitere sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen seit dem 01.08.2012 durch die fortgeführte Sanierungsmaßnahme ergeben.
 
Nach Vorlage der Einzelgutachten geht den betroffenen Grundstückseigentümern eine Anhörung zu. Nach angemessener Frist wird der Beitragsbescheid zugestellt. Die Zahlung ist innerhalb eines Monats fällig. Widerspruch und Klage (§§ 42 und 68 VwGO) haben keine aufschiebende Wirkung.
 
 
Übersichtskarten als PDF.
 
Für Anfragen und weitergehende Beratungen stehen allen interessierten Bürgern folgende Ansprechpartner zur Verfügung:
 
Ansprechpartner Fachamt für Stadtentwicklung
Frau Gnauck
035753 27-616
 
Ansprechpartner Sanierungsträger
Deutsche Stadt– und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH
Frau Blondzik
Tel.: 0355/ 78 00 221
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