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Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl

Ich gehe wählen bei der Bundestagswahl am 23. Februar (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Ich gehe wählen bei der Bundestagswahl am 23. Februar

Wahlbekanntmachung


1.
Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.
Die Stadt Großräschen ist in folgende 12 Wahlbezirke und zwei Briefwahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk

Wahllokal

Adresse

001

Pestalozzi-Grundschule

Werner-Seelenbinder-Str. 3, 01983 Großräschen

002

Gute Stube im Kurmärker

Seestr. 1, 01983 Großräschen

003

Kita Haus Kunterbunt

Rembrandtstr. 91, 01983 Großräschen

004

Quartierstreff im Sportgebäude

Chransdorfer Str. 2 a, 01983 Großräschen

005

DRK-Seniorenwohnpark

W.-Pieck-Str. 22, 01983 Großräschen

006

OT Freienhufen, Bürgerhaus 

Freienhufener Hauptstr. 16, 01983 Großräschen

007

OT Allmosen, Bürgerhaus

Allmosener Hauptstr. 13, 01983 Großräschen

008

OT Barzig, Gemeindehaus

Räschener Str. 4, 01983 Großräschen

009

OT Dörrwalde, Vereinshaus

Lindenstr. 10 , 01983 Großräschen

010

OT Saalhausen, FFw Gerätehaus

Kleiner Mühlenweg 4, 01983 Großräschen

011

OT Wormlage, Vereinshaus

Am Park 2, 01983 Großräschen

012

OT Woschkow, Gemeindezentrum

Woschkower Dorfstr. 18 a, 01983 Großräschen

 

BW1

Geschäftshaus Centro

Seestr. 7, 01983 Großräschen

BW2

Ordnungs- und Sozialamt Wettigs Hof

Seestr. 4, 01983 Großräschen

 

Die Auszählung erfolgt ab 18 Uhr in den folgenden Wahlbezirken:

 

Wahlbezirk - Wahllokal

  • 001 - Pestalozzi-Grundschule (inklusive OT Allmosen)

  • 002 - Gute Stube im Kurmärker (inklusive OT Dörrwalde)

  • 003 - Kita Haus Kunterbunt 

  • 004 - Quartierstreff im Sportgebäude (inklusive OT Woschkow)

  • 005 - DRK-Seniorenwohnpark

  • 006 - OT Freienhufen (inklusive OT Barzig)

  • 007 - OT Wormlage (inklusive OT Saalhausen)

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

3. 

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in den oben angegebenen Geschäftshäusern zusammen.

 

4. 

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)   für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)   für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.


Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

5. 

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

6.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)   durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b)   durch Briefwahl

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen
Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an das Einwohnermeldeamt der Stadt Großräschen wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Einwohnermeldeamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.

 

7.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Blinde und sehbehinderte Wähler haben die Möglichkeit, mit Hilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablone kann beim Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. kostenlos angefordert werden (§14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 57 der Bundeswahlverordnung).
 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Großräschen, den 03.02.2025                      

 

 

Thomas Zenker

Bürgermeister