Die Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV)

Die Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) wird durch das
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II vom 23. Mai 2024 geändert.
Hier Beispiele der Änderungen:

  • Waschbären und Marderhunde dürfen jetzt auch mittels Nachtsichttechnik erlegt werden. 

  • Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, Fanggeräte zu benutzen, die nicht unversehrt fangen. Erlaubt ist der Einsatz von unversehrt fangenden Fanggeräten.

  • Nutria, Bisam unterliegen nicht mehr dem Jagdrecht.

  • Änderung der Jagdzeiten 

  • Es sind ausschließlich Stockenten bejagbar (Tafelenten und Krickenten nicht mehr) 

  • Rebhuhn ist ganzjährig geschont


Der Link zur PDF "Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II vom 23. Mai 2024" 

Des weiteren gibt es im Amtsblatt für Brandenburg vom 2. Mai 2024 die 
"Allgemeinverfügung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Aufhebung des Elterntierschutzes der Wildarten Bisam und Nutria"
Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und 2
der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg dürfen auch die für die Aufzucht der Wildarten Bisam und Nutria notwendigen Elterntiere ganzjährig bejagt werden.

Der Link zur PDF "Allgemeinverfügung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Aufhebung des Elterntierschutzes der Wildarten Bisam und Nutria"