Ab Mittwoch wird in Brandenburg an allen Schulen die Unterrichtserteilung sowie der Kita-Betrieb untersagt

Meldung aus Großräschen
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Wegen der weiteren Ausbreitung des Coronavirus ist in Brandenburg ab Mittwoch, 18. März 2020, bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020, an allen Schulen die Unterrichtserteilung sowie der Betrieb von Kitas untersagt. Ausgenommen sind Kindertagespflegestellen, die weitergeführt werden können. Der Unterricht an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ und für schwerstmehrfachbehinderte Schülerinnen und Schülern kann fortgeführt werden.

 

Das Gesundheitsministerium hat in Abstimmung mit dem Bildungsministerium und der Staatskanzlei am Sonntagabend (15.03.) die entsprechenden Muster-Allgemeinverfügungen an die Landkreise und kreisfreie Städte im Wege einer allgemeinen Weisung übermittelt. Damit werden auch die Notfallbetreuung in Kitas und Horten sowie die Durchführung der unterrichtsfreien Zeit geregelt.

 

Das Bildungsministerium hat eine Information für Eltern herausgegeben, die Sie unten als PDF herunterladen können.

 

Grundvoraussetzung für eine Notbetreuung ist, dass beide Sorgeberechtigte, im Falle von Alleinerziehenden der Inhaber des Sorgerechts, in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisieren können. Es ist unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird. Die Notbetreuung ist für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen vorgesehen:

 

  • im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychische Erkrankter,
  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung, 
  • Polizei, Rettungsdienst, Katstrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • Rechtspflege, Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  • Energie, Abfall, Ab- und Wasserversorgung, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
  • Land- und Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  • in der fortgeführten Kindertagesbetreuung.

 

Über die konkrete Notfallbetreuung, zum Beispiel in welchen Einrichtungen und zu welchen Öffnungszeiten sie angeboten wird, entscheiden die Landrätinnen, Landräte und Oberbürgermeister in Absprache mit den Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren bzw. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in eigener Verantwortung. Sie können die genannten Beschäftigtengruppen und das Verfahren konkretisieren, für die eine Notbetreuung vor Ort vorgesehen wird.

 

Die Lehrkräfte werden weiterhin in den Schulen anwesend sein. Alle schulischen Veranstaltungen und Schulfahrten sind abzusagen. Eine Erstattung von berechtigten Stornierungskosten erfolgt durch das Land vom Einzelfall abhängig. Betriebspraktika finden ebenfalls nicht statt.

 

Das Bildungsministerium hat heute bereits mitgeteilt: Falls Eltern ihre Kinder am Montag und Dienstag (16.-17.03.) vorsorglich nicht in die Schule schicken möchten, wird darum gebeten, die Schule zu informieren. Die Kinder gelten auch als entschuldigt, wenn für die Kinder keine schriftliche Entschuldigung vorliegt.